Ich weiß net wo das da oben her ist, aber das Einschalten der Warnblinker am Stauende ist eine Kann-, nicht eine Soll-Bestimmung, siehe https://dejure.org/gesetze/StVO/16.html, Absatz 2, Satz 2:
"Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau [...]"
Zudem sind Warnblinker für Motorräder nach wie vor keine Pflicht, siehe https://www.buzer.de/53a_StVZO.htm, Absatz 4, Satz 1, in Verbindung mit §30a StVZO, Absatz 3, in Verbindung mit EG Richtlinie 2002/24/EG:
§53a (2)2: "Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen), die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben."
§30a (3) 1: "Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG [...]"
Ebenda: "Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge [...]"
HTH,
Corinna